Eine alltägliche Situation: Sie fahren parallel zu einer mehrspurigen Straße oder auf dem Begleitweg einer Bundesstraße und wollen nach links abbiegen. An der nächsten Kreuzung besteht ein Zebrastreifen oder ein mit Ampeln gesicherter „Fußgänger“- Überweg. Für viele RadfahrerInnen, aber auch AutofahrerInnen, stellt sich die Frage: Darf der/die RadfahrerIn diesen Überweg benutzen und was hat der/die AutofahrerIn an ein einem solchen Überweg zu erwarten?
Prinzipiell dürfen RadfahrerInnen Fußgängerüberwege befahren!!
• Dabei dürfen sie Fußgänger weder behindern noch gefährden
• Zudem haben sie, anders als Fußgänger, auf Zebrastreifen kein absolutes Vorrecht vor dem Autoverkehr.
• Für Radfahrer gelten auf Zebrastreifen die allgemeinen Vorfahrtsregelungen.
Soll heißen: Wenn die einmündende Nebenstraße davor mit einer Haltelinie oder einem Vorfahrt-achten-Schild ausgestattet war, hat der Autoverkehr auf der zu überquerenden Straße Vorfahrt. Ist die zu überquerende Autostraße nicht vorfahrtsberechtigt, gilt die Rechts-vor-Links-Regelung.
Auf jeden Fall empfiehlt es sich, vor der Überquerung der Straße Blickkontakt zum heranfahrenden Autofahrer aufzunehmen und klar zu signalisieren, dass man/frau die Straße hier überqueren will. Schnelles Heranbrausen, möglichst noch aus für die AutofahrerInnen nicht einsehbarem Winkel, ist die sicherste Möglichkeit, einen Crash zu erleben. Also lieber defensiv fahren.
An Stellen, wo Radwege gemeinsam mit Fußgängern mittels Zebrastreifen über Autostraßen geführt werden, sollte der kreuzende Radverkehr den AutofahrerInnen mittels Schildern und Farbmarkierungen deutlich signalisiert werden. Gegebenenfalls ein Vorfahrt-Achten Schild für die Radfahrer würde ebenfalls zur Klärung der Situation beitragen. Dies geschieht in vielen Fällen nicht und führt dazu, dass Autofahrer „nur“ Fußgänger an dieser Stelle erwarten und nicht mit deutlich schnelleren RadfahrerInnen rechnen.