Seitenabstand beim Überholen: Wie groß muss er sein?

Bußgeld / Punkte in Flensburg

Beim Überholen Seitenabstand nicht eingehalten: 30€
Durch nicht ausreichenden Seitenabstand wurde ein Kind, ein älterer Mensch oder ein Hilfsbedürftiger gefährdet: 80€ +1 Punkt
Durch nicht ausreichenden Seitenabstand entstand einem Kind, einem älteren Menschen oder einem Hilfsbedürftigen ein Schaden: 100€+1 Punkt

Was legt die StVO zum Seitenabstand fest? Wie viel Seitenabstand müssen Sie lassen?

Dass zum Vordermann ein ausreichender Sicherheitsabstand gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) eingehalten werden muss, ist den meisten Kraftfahrern ein Begriff. Abstandsmessungen sind bei ihnen gefürchtet. Immerhin drohen bei der Unterschreitung des minimalen Abstands hohe Bußgelder, Punkte und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.
Aber nicht nur nach vorn muss ein Abstand eingehalten werden. Der Seitenabstand ist gemäß StVO beim Überholen ebenfalls einzuhalten. Insbesondere Fußgänger und Radfahrer werden durch eine Unterschreitung vom seitlichen Abstand gefährdet.
Doch wie groß muss dieser sein und welcher Seitenabstand ist beim Parken vorgeschrieben? Die Antworten finden Sie hier im Ratgeber.

Seitenabstand zum Radfahrer, Fußgänger und Kfz

Wird der Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten, kann dies verheerende Folgen haben. Insbesondere Radfahrer leiden darunter, wenn PKW oder LKW ihnen zu stark auf die Pelle rücken. Dabei ist es nicht mal das größte Problem, dass es zur Berührung kommt. Je nach Geschwindigkeit treten aerodynamische Effekte wie Luftverwirbelungen oder Sogwirkungen auf, die zu einem Fahrradunfall führen können.

Der Seitenabstand zu einem Fahrrad sollte mindestens 1,5 Meter betragen.

Das gleiche gilt bei Fußgängern: Kinder, ältere Menschen oder Hilfsbedürftige, sie können von schweren Fahrzeugen leicht auf die Fahrbahn gezogen werden, wenn kein ausreichender Seitenabstand eingehalten wird.

Doch wie groß muss beim Überholen der seitliche Abstand sein? Ein Verkehrszeichen gibt es dazu nicht und auch in der StVO steht keine fixe Zahl. Dort wird nur ein „ausreichender Seitenabstand“ verlangt. Doch wie viel ist das?

Maßgeblich sind hier verschiedene Urteile, die einen seitlichen Mindestabstand festlegen. Herauskristallisiert haben sich folgende Werte:

  • Einspurige Fahrzeuge (Kraftrad, Fahrrad): mindesten 1,5 Meter
  • Mehrspurige Fahrzeuge (PKW, LKW): mindestens 1 Meter
  • Wartende Linien- und Schulbusse: mindestens 2 Meter
  • Je nach individuellen Straßenbedingungen sollte der Abstand beim Überholen aber größer sein. Einfluss haben beispielsweise der Straßenbelag, Anstieg der Fahrbahn oder Wetterverhältnisse.

Quelle: bussgeldkatalog.de/seitenabstand/StVO